Aspartam-Acesulfamsalz: Unterschied zwischen den Versionen

(Zulassung)
(Verwendung in Lebensmitteln)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 9: Zeile 9:
 
Bei der Verdauung wird der Aspartamanteil in die Eiweißbausteine [[L-Asparaginsäure]] und [[L-Phenylalanin]] sowie in kleine Mengen Methanol aufgespalten.  
 
Bei der Verdauung wird der Aspartamanteil in die Eiweißbausteine [[L-Asparaginsäure]] und [[L-Phenylalanin]] sowie in kleine Mengen Methanol aufgespalten.  
  
Von verschiedenen Institutionen wurden die genannten Stoffe mit unerwünschten Wirkungen wie Kopfschmerzen, Allergien, neuroendokrinen Veränderungen, Epilepsie oder Hirntumoren in einen mutmaßlichen Zusammenhang gebracht. Nach mehrfacher eingehender Überprüfung durch den [[Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss|Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss]] (SCF), die [[Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit]] (EFSA) und andere Gremien wie das Expertengremium für Zusatzstoffe der FAO/WHO (JECFA) konnten die vermuteten Zusammenhänge nicht bestätigt werden.4 Aspartam ist – in der von der EFSA empfohlenen, täglichen maximalen Aufnahmemenge – für die Gesundheit unbedenklich.  
+
Von verschiedenen Institutionen wurden die genannten Stoffe mit unerwünschten Wirkungen wie Kopfschmerzen, Allergien, neuroendokrinen Veränderungen, Epilepsie oder Hirntumoren in einen mutmaßlichen Zusammenhang gebracht. Nach mehrfacher eingehender Überprüfung durch den [[Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss|Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss]] (SCF), die [[Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit]] (EFSA) und andere Gremien wie das Expertengremium für Zusatzstoffe der FAO/WHO (JECFA) konnten die vermuteten Zusammenhänge nicht bestätigt werden.<ref>BfR (1. Juli 2014): Bewertung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen. Online unter: [https://www.bfr.bund.de/de/suche.html?search%5Bquery%5D=Aspartam] (letzter Zugriff: 22. Dezember 2020).</ref> Aspartam ist – in der von der EFSA empfohlenen, täglichen maximalen Aufnahmemenge – für die Gesundheit unbedenklich.
  
 
== Zulassung und Geschichte ==
 
== Zulassung und Geschichte ==
Zeile 15: Zeile 15:
  
 
== Verwendung in Lebensmitteln ==
 
== Verwendung in Lebensmitteln ==
Aspartam-Acesulfamsalz ist in vielen Lebensmitteln (überwiegend brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz), darunter [[Nahrungsergänzungsmittel]], und in Tafelsüßen zugelassen.<ref>VO (EG) Nr. 1333/2008 (EG-ZusatzstoffVO) Online unter: VO (EG) Nr. 1333/2008 (EG-ZusatzstoffVO) Online unter: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02008R1333-20201028&qid=1609077978386] (letzter Zugriff: 27.12.2020) (letzter Zugriff: 27. Dezember 2020).</ref>
+
Aspartam-Acesulfamsalz ist in vielen Lebensmitteln (überwiegend brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz), darunter [[Nahrungsergänzungsmittel]], und in Tafelsüßen zugelassen.<ref>VO (EG) Nr. 1333/2008 (EG-ZusatzstoffVO) Online unter: VO (EG) Nr. 1333/2008 (EG-ZusatzstoffVO) Online unter: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02008R1333-20201028&qid=1609077978386] (letzter Zugriff: 27.12.2020) (letzter Zugriff: 27. Dezember 2020).</ref>
  
 
== Kennzeichnung ==
 
== Kennzeichnung ==

Aktuelle Version vom 15. März 2021, 07:57 Uhr

Aspartam-Acesulfamsalz ist ein Süßstoff, der etwa zu zwei Dritteln aus Aspartam und zu einem Drittel aus Acesulfam K besteht. Als Zusatzstoff der Klasse Süßungsmittel trägt er die E-Nummer E 962.[1]

Eigenschaften

Die Süßkraft von Aspartam-Acesulfamsalz ist im Vergleich zu Saccharose (Haushaltszucker) 350 Mal höher.

Weil Aspartam aus Eiweißbausteinen besteht, ist Aspartam-Acesulfamsalz nicht völlig kalorienfrei, sondern liefert wie jeder Eiweißstoff Energie (4 kcal/g). Wegen seiner hohen Süßkraft und der dadurch geringen Verwendungsmenge ist der Energieanteil jedoch sehr gering. Das Salz ist lagerstabiler als Aspartam alleine. Der rasch eintretende Süßgeschmack von Acesulfam und die dagegen langsamer eintretende Wirkung von Aspartam ergänzen einander symbiotisch. Der Süßstoff verlängert die Haltbarkeit von Lebensmitteln, z. B. von Kaugummi.[2]

Wirkung im Körper und Sicherheit

Bei der Verdauung wird der Aspartamanteil in die Eiweißbausteine L-Asparaginsäure und L-Phenylalanin sowie in kleine Mengen Methanol aufgespalten.

Von verschiedenen Institutionen wurden die genannten Stoffe mit unerwünschten Wirkungen wie Kopfschmerzen, Allergien, neuroendokrinen Veränderungen, Epilepsie oder Hirntumoren in einen mutmaßlichen Zusammenhang gebracht. Nach mehrfacher eingehender Überprüfung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (SCF), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und andere Gremien wie das Expertengremium für Zusatzstoffe der FAO/WHO (JECFA) konnten die vermuteten Zusammenhänge nicht bestätigt werden.[3] Aspartam ist – in der von der EFSA empfohlenen, täglichen maximalen Aufnahmemenge – für die Gesundheit unbedenklich.

Zulassung und Geschichte

Aspartam-Acesulfamsalz wurde 2004 zugelassen.[1]

Verwendung in Lebensmitteln

Aspartam-Acesulfamsalz ist in vielen Lebensmitteln (überwiegend brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz), darunter Nahrungsergänzungsmittel, und in Tafelsüßen zugelassen.[4]

Kennzeichnung

Die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung[5] schreibt für verarbeitete Lebensmittel den Hinweis enthält eine Phenylalaninquelle vor, wenn Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist. Wenn der Süßstoff lediglich mit seiner E-Nummer angegeben ist, lautet der Hinweis enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle).

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Süßstoffverband: Süßstoff-Wissen – Aspartam-Acesulfam-Salz. Online unter: [1] (letzter Zugriff: 9. März 2021).
  2. Grashoff, K.: Süßstoffe. Ernährungslehre und -praxis; 2005. S. B5–B7.
  3. BfR (1. Juli 2014): Bewertung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen. Online unter: [2] (letzter Zugriff: 22. Dezember 2020).
  4. VO (EG) Nr. 1333/2008 (EG-ZusatzstoffVO) Online unter: VO (EG) Nr. 1333/2008 (EG-ZusatzstoffVO) Online unter: [3] (letzter Zugriff: 27.12.2020) (letzter Zugriff: 27. Dezember 2020).
  5. VO /EU Nr. 1169/2011 (EU-Lebensmittel-Informationsverordnung). Online unter: [4] (letzter Zugriff 22. Dezember 2020).